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Allgemeine Geschäftsbedingung

 

# Geltungsbereich Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen gelten für Verträge zwischen Handwerksbetrieb Fa. Alexander Schill, vertreten durch den/ die Geschäftsführer, Herr Alexander Schill, Bad Nauheimer Strasse 28, 61231 Bad Nauheim, Telefon, 06032 9289788, Fax 06032 8673118, Mail as.montage@web.de und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB. # Widerrufsrecht für Verbraucher Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.

# Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Vertragsschluss 1.1 Bestellungen des Kunden bei Fa. Alexander Schill, stellen lediglich ein Angebot an Fa. Alexander Schill zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch Fa. Alexander Schill. 1.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend. 1.3 Die Annahme erfolgt durch Fa. Alexander Schill mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware 2. Lieferung 2.1 Fa. Alexander Schill liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über. 3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt 3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten. 3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. 3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Fa. Alexander Schill . Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes: • Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Fa. Alexander Schill bis zur Erfüllung sämtlicher Fa. Alexander Schill gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. • Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Fa. Alexander Schill erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. • Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht. • Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Fa. Alexander Schill, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von Fa. Alexander Schill. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Fa. Alexander Schill unverzüglich zu benachrichtigen. • Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließ- lich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Fa. Alexander Schill ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die Fa. Alexander Schill abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. • Auf Verlangen von Fa. Alexander Schill hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und Fa. Alexander Schill die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fa. Alexander Schill wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Lemme freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 4. Gewährleistung 4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt. 4.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet Fa. Alexander Schill über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst. 4.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung. 5. Haftung Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit Fa. Alexander Schill nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die Fa. Alexander Schill dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Reparatur- und Montagebedingungen Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden. 1. Kosten 1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen. 1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt. 1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können. 1.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren. 1.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt. 1.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. 2. Beendigung Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen. 3. Zahlungen Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Fa. Alexander Schill kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen. 4. Mitwirkungspflichten 4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen. 4.2 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind. 4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Fa. Alexander Schill berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. 4.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt. 5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage 5.1 Die Angaben von Fa. Alexander Schill über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich. 5.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen. 6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden 6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen. 7. erweitertes Pfandrecht Fa. Alexander Schill steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 8. Gewährleistung Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage Fa. Alexander Schill unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von Fa. Alexander Schill Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Fa. Alexander Schill für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. # Schlussbestimmungen Fa. Alexander Schill ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der Fa. Alexander Schill und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.

Änderung ab Januar 2018 

II. Bauvertragsrecht 

1. Allgemeine Vorschriften

Abschlagszahlungen (§ 632a BGB) Grundsätzlich bleibt der Anspruch des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen auch weiterhin unverändert bestehen. Es ändert sich jedoch der Anknüpfungsmaßstab für die Berechnung des Abschlags. Bislang sieht das Gesetz vor, dass der Unternehmer vom Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen kann, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wertzuwachs“ hat in der Rechtspraxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Die neue Regelung knüpft an dem aus der VOB/B bekannten Begriff „Wert der erbrachten Leistung“ an.

Abnahme Künftig kann der Besteller die Abnahme nicht durch einfaches Schweigen verhindern. Fordert ihn der Unternehmer zur Abnahme auf und er reagiert nicht, tritt die sog. fiktive Abnahme ein (§ 640 Absatz 2 BGB). Der Besteller muss mindestens einen Mangel benennen, will er die fiktive Abnahme verhindern.

 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) Das in Rechtsprechung und Literatur seit Langem anerkannte Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird jetzt auch im Gesetz verankert. Es steht beiden Vertragsparteien zu.

 2. Bauvertrag (§ 650a BGB) Das Werkvertragsrecht wird um Bestimmungen zum Bauvertrag ergänzt. Bauvertrag soll jeder Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon sein. Auch der Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag. Wird zwischen den Parteien ein Bauvertrag geschlossen, gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

 Anordnungsrecht (§ 650b BGB) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Besteller einen Nachtrag zum ursprünglichen Auftrag anordnen. So muss etwa die Anordnung dem Auftragnehmer zumutbar sein und die Vertragsparteien sind zunächst verpflichtet, sich gütlich über den Nachtrag zu einigen.

 Nachtragsvergütung (§ 650c BGB) Im Gegenzug erhält der Unternehmer einen Anspruch auf Nachtragsvergütung. Bis zu 80 % der für den Nachtrag kalkulierten Vergütung kann der Unternehmer als Abschlagszahlung verlangen. Stellt sich später heraus, dass die Kosten der Nachtragsarbeiten geringer sind, hat der Unternehmer die zu viel geleisteten Abschlagszahlungen mit Zinsen zurückzuzahlen.

 Einstweilige Verfügung (§ 650d BGB) Bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht oder die Nachtragsvergütung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes muss die besondere Eilbedürftigkeit nicht nachgewiesen werden. Die Gründe für das Bestehen des Anspruchs müssen aber immer belegt werden.

 Sicherungshypothek und Bauhandwerkersicherung (§§ 650e und 650f BGB) Das Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek bleibt unverändert bestehen. Neu bei der Bauhandwerkersicherung ist, dass das Verbraucherprivileg nur noch für Verbraucherbauverträge gilt – somit nur für den Bereich des schlüsselfertigen Bauens. Einzeln vergebene Aufträge wie etwa die Dachsanierung oder der Einbau einer neuen Heizung fallen nicht darunter.

 Zustandsfeststellung (§ 650g BGB) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann der Unternehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen. Verweigert der Besteller die Teilnahme, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch allein durchführen. Hat der Besteller das Werk schon in Besitz genommen und tritt danach ein offenkundiger Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser vom Besteller zu vertreten ist.

 3. Was umfasst der Anspruch? Der Anspruch erfasst alle Positionen, die erforderlich sind, um den Mangel zu beheben (u. a.):

 Anfahrtskosten zum Kunden Fehlersuche zur Verifizierung des Mangels Ausbau/Demontage der mangelhaften Sache Abwicklung des Umtausches gegen eine mangelfreie Sache oder Zurücksendung der mangelhaften Sache an den Lieferanten Erneute Zurichtung und Parametrierung Wiedereinbau/erneute Montage Ggf. neue Funktionsproben und Änderung der Dokumentationen Sachbearbeitungskosten für die Abwicklung

 4. Dürfen Händler ihre Haftung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschränken? Ein vollständiger Ausschluss der Ansprüche in den AGB ist un zulässig. Einschränkungen sind nur unter besonderen Vorausset zungen möglich. Inwieweit Einschränkungen zulässig sind, sagt das Gesetz nicht und muss von der Rechtsprechung geklärt wer den. Es ist deshalb wichtig, dass Sie Ihrer Handwerkskammer oder Innung melden, wenn Ihr Händler in Zukunft neue, haftungs beschränkende AGB vorlegt, damit sie die AGB für Sie prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen einleiten können.

 Neue Rechtslage ab 1. Januar 2018 Ab Januar 2018 hat die Haftungsfalle für Handwerker ein Ende. Dann gelten für Fälle, in denen fehlerhaftes Material verbaut wurde und im Wege der Mängelbeseitigung wieder ausgebaut werden muss, handwerksfreundliche Haftungsregeln.

 Für Bauverträge gibt es ab 1. Januar 2018 eine Vielzahl an neu

 en gesetzlichen Vorschriften, die in der Praxis zu beachten sind. Durch die Umstrukturierung des Gesetzes verschieben sich viele gewohnte „Hausnummern“. So wird sich die Regelung über die Bauhandwerkersicherung nicht mehr in § 648a BGB finden. Ihr neuer Platz ist dann § 650f BGB.

 I. Aus- und Einbaukosten

 1. Um welche Fälle geht es? Ein Handwerker schließt mit einem Verbraucher einen Werkvertrag. Für die Erledigung des Auftrags kauft der Handwerker Material von einem Händler. Der Handwerker baut das Material beim Verbraucher ein oder bringt das Material an. Nachdem das Material eingebaut oder angebracht ist, stellt sich heraus, dass es mangelhaft ist und ausgetauscht werden muss.

 Bisher bekamen Handwerker in diesen Fällen nur das Material ersetzt. Die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau mussten sie selbst tragen. Künftig haben Handwerker einen Anspruch gegen den Händler auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten (§ 439 Absatz 3 BGB).

 2. Was setzt der neue Anspruch voraus? Das gekaufte Material muss mangelhaft und in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden sein.

 II. Bauvertragsrecht

 1. Allgemeine Vorschriften

 Abschlagszahlungen (§ 632a BGB) Grundsätzlich bleibt der Anspruch des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen auch weiterhin unverändert bestehen. Es ändert sich jedoch der Anknüpfungsmaßstab für die Berechnung des Abschlags. Bislang sieht das Gesetz vor, dass der Unter nehmer vom Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen kann, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wertzuwachs“ hat in der Rechtspraxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Die neue Regelung knüpft an dem aus der VOB/B bekannten Begriff „Wert der er brachten Leistung“ an.

 Abnahme Künftig kann der Besteller die Abnahme nicht durch einfaches Schweigen verhindern. Fordert ihn der Unternehmer zur Abnahme auf und er reagiert nicht, tritt die sog. fiktive Abnahme ein (§ 640 Absatz 2 BGB). Der Besteller muss mindestens einen Mangel benennen, will er die fiktive Abnahme verhindern.

 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) Das in Rechtsprechung und Literatur seit Langem anerkannte Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird jetzt auch im Gesetz verankert. Es steht beiden Vertragsparteien zu.

 2. Bauvertrag (§ 650a BGB) Das Werkvertragsrecht wird um Bestimmungen zum Bauvertrag ergänzt. Bauvertrag soll jeder Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bau werks, einer Außenanlage oder eines Teils davon sein. Auch der Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag. Wird zwischen den Parteien ein Bauvertrag geschlossen, gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

 Anordnungsrecht (§ 650b BGB) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Besteller einen Nachtrag zum ursprünglichen Auftrag anordnen. So muss etwa die Anordnung dem Auftragnehmer zumutbar sein und die Vertragsparteien sind zunächst verpflichtet, sich gütlich über den Nachtrag zu einigen.

 Nachtragsvergütung (§ 650c BGB) Im Gegenzug erhält der Unternehmer einen Anspruch auf Nachtragsvergütung. Bis zu 80 % der für den Nachtrag kalkulierten Vergütung kann der Unternehmer als Abschlagszahlung verlangen. Stellt sich später heraus, dass die Kosten der Nachtragsarbeiten geringer sind, hat der Unternehmer die zu viel geleisteten Abschlagszahlungen mit Zinsen zurückzuzahlen.

Einstweilige Verfügung (§ 650d BGB) Bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht oder die Nachtragsvergütung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes muss die besondere Eilbedürftigkeit nicht nachgewiesen werden. Die Gründe für das Bestehen des Anspruchs müssen aber immer belegt werden.

 Sicherungshypothek und Bauhandwerkersicherung (§§ 650e und 650f BGB) Das Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek bleibt unverändert bestehen. Neu bei der Bauhandwerkersicherung ist, dass das Verbraucherprivileg nur noch für Verbraucherbauverträge gilt – somit nur für den Bereich des schlüsselfertigen Bauens. Einzeln vergebene Aufträge wie etwa die Dachsanierung oder der Einbau einer neuen Heizung fallen nicht darunter.

 Zustandsfeststellung (§ 650g BGB) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann der Unternehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen. Verweigert der Besteller die Teilnahme, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch allein durchführen. Hat der Besteller das Werk schon in Besitz genommen und tritt danach ein offenkundiger Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser vom Besteller zu vertreten ist.

 Schlussrechnung Im Baubereich ist das Stellen einer Schlussrechnung seit Langem durch die Regelungen in der VOB/B als Fälligkeitsvoraussetzung etabliert. Eine entsprechende Regelung wird nun mit § 650g Absatz 4 BGB auch für das gesetzlich geregelte Bauvertragsrecht eingeführt.

Schriftform der Kündigung (§ 650h BGB) Wegen der Warnfunktion wird im Gesetz festgelegt, dass der Bauvertrag immer schriftlich zu kündigen ist. Der Vertragsschluss selbst unterliegt keinem Formerfordernis.

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